Satzung

(Stand April 2008 – Die Satzung steht auch als PDF zum Download zur Verfügung.)

§1 Name, Sitz und Zweck
Die Schützengesellschaft führt seit alters her den Namen St. Johannes-Schützengesellschaft e.V.. Das Jahr der Gründung ist nicht bekannt. Die erste Schützenplakette datiert aus dem Jahre 1662.
Im Jahre 1974 wurde die Schützengesellschaft mit „St. Johannes Schützengesellschaft 1662 Clörath-Vennheide“ benannt.
Zu diesem Schützenbezirk gehört: Clörath, Vennheide, Bökel, Hagwinkel und Giesgesheide. Dies ist der Schützenbezirk vom 16. Jahrhundert her.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck der Gesellschaft sind Pflege der Tradition, Förderung heimatlichen Brauchtums, Schiesssport und die Veranstaltung von allgemeinen Schützenfesten in Clörath-Vennheide.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Willich.
Sie ist politisch und konfessionell neutral.
Sie ist unter dem Namen St. Johannes Schützengesellschaft 1662 Clörath-Vennheide e.V. in das Vereinsregister zu Krefeld eingetragen.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.
1. Aktive Mitglieder können alle Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr werden.
2. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.
Sie müssen sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben
Die Mitgliedschaft als aktives und passives Mitglied beginnt mit der Aufnahme.
Sie ist schriftlich zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Tod
2. Durch Austritt
Dieser ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären und hat Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
3. Durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes
3.1 soll durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist und einer schriftlichen Mahnung durch Einschreiben, mit Androhung des Ausschlusses, nicht Folge geleistet hat. Es gilt eine Frist von einem Quartal, gerechnet ab Zustellung des Einschreibebriefes. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3.2 kann durch die Generalversammlung erfolgen, wenn es gegen die Satzung verstößt, die Kameradschaft gröblichst missachtet, das Ansehen der Gesellschaft schuldhaft schädigt, sowie aus einem anderen wichtigen Grund.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
1. am Vereinsleben teilzunehmen
2. ab dem vollendetem 16. Lebensjahr in den Versammlungen, insbesondere der Generalversammlung, ihr Stimmrecht auszuüben. Dieses ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder haben die Pflicht
1. die Gesellschaft zu unterstützen
2. die Satzung und die Beschlüsse der Organe der Gesellschaft zu befolgen
3. die Beiträge im ersten Quartal zu bezahlen
Die Aktiven Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, tunlichst an allen Veranstaltungen der Gesellschaft, insbesondere an Auf- und Umzügen, teilzunehmen.

§ 4 Aufnahmegebühr und Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages, sowie evtl. Umlagen, beschließt die Generalversammlung.
Ehrenmitglieder und Mitglieder, die ihre gesetzliche Wehrpflicht ableisten, sind nicht beitragspflichtig.

§ 5 Schützenkönig
1. Der Schützenkönig / in wird durch Vogelschuss ermittelt. Zugelassen ist jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 21. Lebensjahr.
2. Zum Schützenfest muss der Schützenkönig / in aufziehen und seine Residenz für die Dauer des Schützenfestes im Schützenbezirk (§ 1 Abs. 2) nehmen.
3. Zum Schützenfest muss der Schützenkönig / in eine neue Silberplakette in Abstimmung mit dem Vorstand der Gesellschaft stiften.
4. Zu offiziellen Veranstaltungen trägt der Schützenkönig / in das volle Königssilber. Zu Fremdveranstaltungen wird das persönliche Königssilber empfohlen.
5. Der männliche Schützenkönig zieht bei offiziellen Anlässen solo oder in Damenbegleitung (Königin) auf.
Die weibliche Schützenkönigin zieht bei offiziellen Anlässen solo oder in Herrenbegleitung (Schützenprinz) auf.
6. Die Zuordnung gilt gleichwohl für die Minister / in und den Königsoffizier / in wie unter Punkt 5 beschrieben
7. Von der Gesellschaft erhält der Schützenkönig / in eine finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des aktuellen Jahreshauptversammlungsbeschluss.

§ 6 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung soll jährlich im November stattfinden. Der Vorstand kann darüber hinaus bei Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Es muss eine solche binnen sechs Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 35 % der Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, beantragt wird.
2. Der Vorstand hat zu jeder Generalversammlung mindestens 14 Tage vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.
3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt. Dieser muss rechtzeitig bis zum 15. des Vormonats gestellte Anträge zur Tagesordnung berücksichtigen.
4. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, seinem Stellvertreter, oder einem vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied, geleitet.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.
Sie wählt und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Satzungsänderungen mit drei Viertteilen der erschienen Mitglieder.
Jedoch können § 1 (Name, Sinn und Zweck), § 5 Abs. 2 (Residenz des Königs) nur mit drei Vierteilen der Stimmen der Anwesenden, im Schützenbezirk wohnenden Mitglieder geändert werden.
6. Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dies ist in der nächsten Vorstandssitzung vorzulesen und dann vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
In der darauf folgenden Generalversammlung ist dieses Protokoll vorzulesen.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Dem Vizepräsident
c) Dem Geschäftsführer
d) Dem Schriftführer
e) Dem Kassierer
f) Dem stellvertretenden Kassierer
g) Dem stellvertretenden Schriftführer
Und drei Beisitzern, die mit besonderen Aufgaben betraut werden können. Zum Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Schriftführer und Kassierer können nur die Mitglieder gewählt werden, die mindestens vier Jahre Mitglied der Gesellschaft sind.
2. Mitglieder des Vorstandes sind außerdem der Ehrenpräsident, der jeweilige Schützenkönig, der Schiesswart und der Jungschützenmeister.
3. Die in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Generalversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren, jeweils zu einem Drittel gewählt. Dabei wird jedes Jahr ein Drittel gewählt. Sie können vorher durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abgewählt werden.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandmitglieder Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Schriftführer und Kassierer.
Je zwei von Ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft berechtigt, wobei stets der Präsident, Vizepräsident oder Geschäftsführer mitwirken muss. Diese Vorstandmitglieder müssen volljährig sein.

§ 9 Kassenprüfer
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt Die Kassenprüfer haben die Kasse, die Buchführung und die Geschäftsbücher zu prüfen und darüber in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu berichten.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit
Die Generalversammlung ist als oberstes Organ zuständig:
1. für die Wahl des Vorstandes (§ 8 Abs.3), der Kassenprüfer (§ 9) und der aus drei Mitgliedern
bestehenden Fahnenabordnung.
2. für die jährliche Entlastung des Vorstandes
3. für die Festsetzung der Beiträge (§ 4)
4. für die Entscheidung über die Abhaltung von Gesellschaftsveranstaltungen, insbesondere des Schützenfestes (§ 1)
5. für Satzungsänderungen
6. für den Ausschluss gemäß (§2 Ab. 3.2)
7. für die Auflösung der Gesellschaft (§ 14)

§ 11 Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig
1. für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Er ist berechtigt, hierfür Ausschüsse zu bilden.
2. für die Entscheidung über die Ausgaben im Rahmen der Beschlüsse, der Generalversammlung und aller wichtigen Maßnahmen. Die Sitzung des Vorstandes leitet der Präsident bzw. sein Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. D1er Präsident und der Vizepräsident oder von ihnen beauftragten Vorstandmitglieder repräsentiert die Gesellschaft bei entsprechenden Anlässen.

§ 12 Abstimmungen
Grundsätzlich wird offen abgestimmt, Vorstandwahlen sind geheim. Außerdem ist geheim abzustimmen, wenn dies mit Mehrheit beantragt wird.

§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Schlussbestimmungen
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung mit drei-viertel Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Die Tagesordnung darf und muss nur den Punkt „Auflösung der Gesellschaft“ enthalten.
Das Vermögen der Gesellschaft ist bei der Auflösung derselben sozialen Zwecken zuzuführen.
Das Sachvermögen, insbesondere Fahne und Königssilber, sind weiter als Gegenstände heimatlichen Brauchtums aufzubewahren.
Bei Auflösung der Gesellschaft, kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden (§ 61 Abs. 2AO), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht:
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.“

§ 15 Erfüllungsort
Für das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Mitglieder ist Clörath-Vennheide Erfüllungsort.

§ 16
Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung (außerordentliche Versammlung) vom 25.04.2008 beschlossen, nachdem die erstmals von der Generalversammlung vom 02.11.1974 beschlossene Satzung in einzelnen Punkten das erste Mal von der Generalversammlung vom 02.11.1975 ,das zweite Mal von der Generalversammlung vom 15.11.1976,das dritte Mal von der Generalversammlung vom 15.11.1991 und das vierte Mal von der Generalversammlung vom 12.11.2003 abgeändert worden war.

Clörath-Vennheide, 16.11. 2007
Manfred Teckenburg / Susanne Berger
Präsident / Schriftführer

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