(Stand 14.11.2025 – Die Satzung steht auch als PDF zum Download zur Verfügung.)
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) 1Die Schützengesellschaft führt seit alters her den Namen St. Johannes- Schützengesellschaft e. V. 2Das Jahr der Gründung ist nicht bekannt. 3Die erste Schützenplakette datiert aus dem Jahre 1662. 4Im Jahre 1974 wurde die Schützengesellschaft mit „St. Johannes Schützengesellschaft 1662 Clörath-Vennheide“ benannt. 5Zu diesem Schützenbezirk gehört: Clörath, Vennheide, Bökel, Hagwinkel und Giesgesheide. 6Dies ist der Schützenbezirk vom 16. Jahrhundert her.
(2) 1Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
(3) 1Zweck der Schützengesellschaft sind Pflege der Tradition, Förderung heimatlichen Brauchtums, Schießsport und die Veranstaltung von allgemeinen Schützenfesten in Clörath-Vennheide.
(4) 1Die Schützengesellschaft hat ihren Sitz in Willich. 2Sie ist politisch neutral. 3Die Schützengesellschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarre St. Johannes Baptist in Willich – Anrath, oder deren Rechtsnachfolgerin. 4Sie ist unter dem Namen St. Johannes Schützengesellschaft 1662 Clörath- Vennheide e.V. in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld unter der Nr. VR 1830 eingetragen.
(5) 1Die Schützengesellschaft ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzliche ehrenamtlich ausgeübt.
(6) 1Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. 2Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) 1Die Schützengesellschaft hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. 2Mitglied können Personen christlichen Glaubens werden. 3Aktive Mitglieder können alle Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr werden. 4Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. 5Sie müssen sich um die Schützengesellschaft verdient gemacht haben.
(2) 1Die Mitgliedschaft als aktives und passives Mitglied beginnt mit der Aufnahme. 2Sie ist schriftlich zu beantragen. 3Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) 1Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützengesellschaft keinen Anspruch. 2Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. 3Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
(5) 1Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. 2Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
(6) 1Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützengesellschaft und des Bundes schädigt.
(7) 1Der Ausschluss eines Mitgliedes soll durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist und einer schriftlichen Mahnung durch Einschreiben, mit Androhung des Ausschlusses, nicht Folge geleistet hat. 2Es gilt eine Frist eines Quartals, gerechnet ab Zustellung des Einschreibebriefes. 3Der Ausschluss ist dem betreffen- den Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(8) 1Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützengesellschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). 2Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Ausschlussentscheidung einzureichen. 3Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
(9) 1Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) 1Die Mitglieder haben das Recht
1. am Vereinsleben teilzunehmen und
2. ab dem vollendetem 16. Lebensjahr in den Versammlungen, insbesondere der Generalversammlung, ihr Stimmrecht auszuüben. 2Dieses ist nicht übertragbar.
(2) 1Die Mitglieder haben die Pflicht
1. die Schützengesellschaft zu unterstützen,
2. die Satzung und die Beschlüsse der Organe der Schützengesellschaft zu befolgen und
3. die Beiträge im ersten Quartal zu bezahlen.
(3) 1Die aktiven Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, tunlichst an allen Veranstaltungen der Schützengesellschaft, insbesondere an Auf- und Umzügen, teilzunehmen.
§ 4 Aufnahmegebühr und Beiträge
1Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages, sowie evtl. Umlagen, beschließt die Generalversammlung. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die ihre gesetzliche Wehrpflicht ableisten, sind nicht beitragspflichtig.
§ 5 Schützenkönig
(1) 1Der Schützenkönig wird durch Vogelschuss ermittelt. 2Zugelassen ist jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 21. Lebensjahr.
(2) 1Zum Schützenfest muss der Schützenkönig aufziehen und seine Residenz für die Dauer des Schützenfestes im Schützenbezirk (§ 1 Abs. 1) nehmen. 2Über Ausnahmen vom Standort der Residenz im Schützenbezirk entscheidet die Generalversammlung mit dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
(3) 1Zum Schützenfest muss der Schützenkönig eine neue Silberplakette in Abstimmung mit dem Vorstand der Schützengesellschaft stiften.
(4) 1Zu offiziellen Veranstaltungen trägt der Schützenkönig das volle Königssilber. 2Zu Fremdveranstaltungen wird das persönliche Königssilber empfohlen.
(5) 1Von der Schützengesellschaft erhält der Schützenkönig eine finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des aktuellen Generalversammlungsbeschlusses.
(6) 1Ein Königshaus muss aus mindestens drei Personen (Schützenkönig und zwei Ministern) bestehen.
§ 6 Organe der Schützengesellschaft
1Organe der Schützengesellschaft sind die Generalversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Generalversammlung
(1) 1Die ordentliche Generalversammlung soll jährlich im November stattfinden. 2Der Vorstand kann darüber hinaus bei Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. 3Es muss eine solche binnen sechs Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 35 % der Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, beantragt wird.
(2) 1Der Vorstand hat zu jeder Generalversammlung mindestens 14 Tage vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.
(3) 1Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt. 2Dieser muss rechtzeitig bis zum 15. des Vormonats gestellte Anträge zur Tagesordnung berücksichtigen.
(4) 1Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, seinem Stellvertreter, oder einem vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied, geleitet.
(5) 1Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. 2Sie wählt und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
(6) 1Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Dies ist in der nächsten Vorstandssitzung vorzulesen und dann vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. 3In der darauffolgenden Generalversammlung muss dieses Protokoll vorliegen und ist den Mitgliedern zur Durchsicht auszuhändigen.
§ 8 Der Vorstand
(1) 1Vorstand besteht aus dem:
a. Präsident
b. Vizepräsident
c. Geschäftsführer
d. Schriftführer
e. Kassierer
f. Stellvertretenden Geschäftsführer
g. Stellvertretenden Kassierer
h. Stellvertretenden Schriftführer
i. drei Beisitzern
(2) 1Zum Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Schriftführer und Kassierer können nur die Mitglieder gewählt werden, die mindestens vier Jahre Mitglied der Schützengesellschaft sind. 2Die Beisitzer können mit besonderen Aufgaben betraut werden.
(3) 1Mitglieder des Vorstandes sind außerdem der Ehrenpräsident, der jeweilige Schützenkönig, der Schießmeister, der Jungschützenmeister und der General.
(4) 1Die in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren, jeweils zu einem Drittel gewählt. 2Dabei wird jedes Jahr ein Drittel gewählt. Sie können vorher durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abgewählt werden.
(5) 1Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandmitglieder Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Schriftführer und Kassierer. 2Je zwei von Ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung der Schützengesellschaft berechtigt, wobei stets der Präsident, Vizepräsident oder Geschäftsführer mitwirken muss. 3Diese Vorstandmitglieder müssen volljährig sein.
(6) 1Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der stattfindenden Generalversammlung, spätestens auf der darauffolgenden Generalversammlung.
§ 9 Kassenprüfer
1Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer. 2Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. 3Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt. 4Die Kassenprüfer haben die Kasse, die Buchführung und die Geschäftsbücher zu prüfen und darüber in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu berichten.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit
1Die Generalversammlung ist als oberstes Organ zuständig:1. für die Wahl des Vorstandes (§ 8), der Kassenprüfer (§ 9) und der aus drei Mitgliedern bestehenden Fahnenabordnung.
2. für die jährliche Entlastung des Vorstandes
3. für die Festsetzung der Beiträge (§ 4)
4. für die Entscheidung über die Abhaltung von Veranstaltungen der Schützengesellschaft, insbesondere des Schützenfestes (§ 1)
5. für Satzungsänderungen
6. für die Auflösung der Schützengesellschaft (§ 20)
§ 11 Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand ist zuständig:1. für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Er ist berechtigt, hierfür Ausschüsse zu bilden und
2. für die Entscheidung über die Ausgaben im Rahmen der Beschlüsse, der Generalversammlung und aller wichtigen Maßnahmen.
(2) 1Der Vorstand kann seine Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes in einer Geschäftsordnung regeln.
(3) 1Die Sitzung des Vorstandes leitet der Präsident bzw. sein Stellvertreter. 2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 3Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
(4) 1Der Präsident und der Vizepräsident oder von ihnen beauftragte Vorstandmitglieder repräsentieren die Schützengesellschaft bei entsprechenden Anlässen.
§ 12 Abstimmungen
1Grundsätzlich wird offen abgestimmt, lediglich die Vorstandmitglieder gem. § 8 (5) werden geheim gewählt. 2Auf Antrag eines Mitglieds wird die geheime Abstimmung durchgeführt.
§ 13 Geschäftsjahr
1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 14 Mitgliedschaft im Bund der historischen deutschen Schützenbruderschaften
1Die St. Johannes Schützengesellschaft 1662 Clörath – Vennheide e.V. ist seit dem 20.05.1976 Mitglied im Bund der historischen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) im folgenden „Bund“ genannt, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. 2Getreu dem Wahlspruch des Bundes „Glaube, Sitte, Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützengesellschaft zum Bekenntnis des Glaubens, dem Schutz der Sitte und der Liebe zur Heimat.
§ 15 Sportschießen
1Die Schützengesellschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. 2Die Schützengesellschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 16 Sozialverpflichtung der Schützengesellschaft
(1) 1Die Schützengesellschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.
(2) 1Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Mitglieds teilnehmen. 2Bei aktiven Mitgliedern/Ehrenmitgliedern sollte die Fahne der Schützengesellschaft teilnehmen.
§ 17 Kunst und Kultur
1Die Schützengesellschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. 2Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützengesellschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
§ 18 Schiedsgericht
1. 1Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützengesellschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. 2Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. 3Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
2. 1Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 10.10.2021 Bestandteil der Satzung der Schützengesellschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 19 Datenschutz
1. 1Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. 2Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. 3Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. 1Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 2Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. 1Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. 2Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. 3Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
4. 1Als Mitglied des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften (BHDS) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den BHDS und seine Regionalverbände zu melden. 2Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail- Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. 3Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. 4Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter Schießsportverband im Sinne von § 15 WaffG gestattet, personenbezogene Daten über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.
5. 1Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Homepage der Schützengesellschaft erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. 2Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. 3Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
6. 1Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Schützengesellschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. 2Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheber- recht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) 1Die Auflösung der Schützengesellschaft kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.(2) 1Die Tagesordnung darf und muss nur die Punkte „Auflösung der Schützengesellschaft und Wahl der Liquidatoren“ enthalten.
(3) 1Im Falle der Auflösung der Schützengesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist in Willich-Anrath, oder deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
(4) 1Die historischen Traditionsgegenstände, insbesondere die Fahnen und Königssilber sowie Urkunden und Bücher, sind weiter als Gegenstände heimatlichen Brauchtums als erhaltenswerte Kulturgüter aufzubewahren. 2Die historischen Traditionsgegenstände sind dem Stadtarchiv der Stadt Willich zur Aufbewahrung zu übergeben.
(5) 1Bei Wiedereinrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützengesellschaft in Clörath-Vennheide mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben wer- den.
§ 21 Erfüllungsort
1Für das Verhältnis zwischen Schützengesellschaft und Mitgliedern ist Clörath-Vennheide Erfüllungsort.
§ 22 Inkrafttreten
1Diese Fassung der Satzung wurde in der Generalversammlung vom 14.11.2025 beschlossen, nachdem die erstmals von der Generalversammlung vom 02.11.1974 beschlossene Satzung in einzelnen Punkten das erste Mal von der Generalversammlung vom 02.11.1975, das zweite Mal von der Generalversammlung vom 15.11.1976, das dritte Mal von der Generalversammlung vom 15.11.1991, vierte Mal von der Generalversammlung vom 12.11.2003 und das fünfte Mal von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.04.2008 abgeändert worden war.
Clörath-Vennheide, 14.11.2025
Marcus Herold
-Präsident-
Andreas Tives
-Vizepräsident-
Marco Gotzes
-Geschäftsführer-
Christian Maritzen
-Schriftführer-
Melanie Sieben
-Kassiererin–